Trinkwasserüberprüfung

Trinkwasser ist das wichtigste Lebensmittel für unser Leben und ist mit der entsprechenden Sorgfalt zu behandeln. Der Betreiber einer Trinkwasserversorgungsanlage ist gesetzlich verpflichtet in regelmäßigen Abständen die Eignung des Wassers als Trinkwasser zu überprüfen.
Die Überprüfung des Trinkwassers gliedert sich in den Lokalaugenschein und die Wasseruntersuchung. Im Rahmen der Trinkwasserüberprüfung wird von mir der Lokalaugenschein und die erforderliche Probenentnahme durchgeführt. Die Wasserproben werden von mir gekühlt zum Hygieneinstitut in Innsbruck transportiert und dort zur Wasseruntersuchung übergeben. Vom Hygieneinstitut wird ein Befund über das Analyseergebnis erstellt.

Im ÖLMB (Österreichisches Lebensmittelbuch) Kapitel B1 sind die Anforderungen an das Trinkwasser beschrieben und die Überprüfungsverfahren festgelegt. Im Anhang 3 ist eine Tabelle über die Mindesthäufigkeit der Untersuchungen angeführt.

Gewonnene oder verteilte Wassermenge
m³/Tag
Versorgte Bevölkerung Mindestfrequenz der Untersuchungen pro Jahr Mindestanzahl der Proben pro Jahr Untersuchung gemäß Abs. 51 je Gewinnungsanlage
Abs. 46 bzw. 48, zusätzlich Geruch, Leitfähigkeit, gegebenenfalls Abs. 49b Abs. 49a Abs. 50
bis 100 bis 500 1 3 1 1 alle 10 Jahre
bis 1.000 bis 5.000 1 6 2 1 alle 10 Jahre
bis 2.000 bis 10.000 2 12 3 1 alle 5 Jahre
bis 4.000 bis 20.000 3 24 4 1 alle 5 Jahre
bis 10.000 bis 50.000 4 60 6 1 alle 5 Jahre
bis 20.000 bis 100.000 6 120 12 2 alle 5 Jahre
bis 30.000 bis 150.000 12 180 18 3 alle 5 Jahre
bis 60.000 bis 300.000 12 360 36 6 alle 5 Jahre
über 200.000 über 1.000.000 12 360 120 20 jährlich

Bei desinfiziertem Wasser muss die Häufigkeit der mikrobiologischen (bakteriologischen) Analysen verdoppelt werden. Sind die Werte der in den vorhergehenden Jahren erfolgten Probenentnahmen konstant und sind sie erheblich besser als die in Abschnitt IV. vorgesehenen zulässigen Höchstkonzentrationen, so kann, falls kein Faktor festgestellt wird, der sich negativ auf die Wasserqualität auswirken kann, die oben angegebene Mindesthäufigkeit der Analysen reduziert werden, und zwar:
- bei Grundwasser auf ein Viertel,
- bei Oberflächenwasser auf die Hälfte mit Ausnahme der mikrobiologischen (bakteriologischen) Analysen.
Eine Untersuchung pro Jahr ist jedenfalls erforderlich.

Anmerkung:
Abs. 46: bakteriologische Routineuntersuchung
Abs. 48: mikrobiologische Routineuntersuchung
Abs. 49a: physikalische und chemische Parameter
Abs. 50: erweiterte physikalische und chemische Parameter
Abs. 51: gesamte physikalische und chemische Untersuchung

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24.04.2005