Trinkwasserüberprüfung
Trinkwasser ist das wichtigste
Lebensmittel für unser Leben und ist mit der entsprechenden Sorgfalt zu
behandeln. Der Betreiber einer Trinkwasserversorgungsanlage ist gesetzlich
verpflichtet in regelmäßigen Abständen die Eignung des Wassers als Trinkwasser
zu überprüfen.
Die Überprüfung des Trinkwassers gliedert
sich in den Lokalaugenschein und die Wasseruntersuchung. Im Rahmen der
Trinkwasserüberprüfung wird von mir der Lokalaugenschein und die erforderliche
Probenentnahme durchgeführt. Die Wasserproben werden von mir gekühlt zum
Hygieneinstitut in Innsbruck transportiert und dort zur Wasseruntersuchung
übergeben. Vom Hygieneinstitut wird ein Befund über das Analyseergebnis
erstellt.
Im ÖLMB (Österreichisches Lebensmittelbuch) Kapitel B1 sind die Anforderungen an das Trinkwasser beschrieben und die Überprüfungsverfahren festgelegt. Im Anhang 3 ist eine Tabelle über die Mindesthäufigkeit der Untersuchungen angeführt.
Gewonnene
oder verteilte Wassermenge m³/Tag |
Versorgte Bevölkerung | Mindestfrequenz der Untersuchungen pro Jahr | Mindestanzahl der Proben pro Jahr | Untersuchung gemäß Abs. 51 je Gewinnungsanlage | ||
Abs. 46 bzw. 48, zusätzlich Geruch, Leitfähigkeit, gegebenenfalls Abs. 49b | Abs. 49a | Abs. 50 | ||||
bis 100 | bis 500 | 1 | 3 | 1 | 1 | alle 10 Jahre |
bis 1.000 | bis 5.000 | 1 | 6 | 2 | 1 | alle 10 Jahre |
bis 2.000 | bis 10.000 | 2 | 12 | 3 | 1 | alle 5 Jahre |
bis 4.000 | bis 20.000 | 3 | 24 | 4 | 1 | alle 5 Jahre |
bis 10.000 | bis 50.000 | 4 | 60 | 6 | 1 | alle 5 Jahre |
bis 20.000 | bis 100.000 | 6 | 120 | 12 | 2 | alle 5 Jahre |
bis 30.000 | bis 150.000 | 12 | 180 | 18 | 3 | alle 5 Jahre |
bis 60.000 | bis 300.000 | 12 | 360 | 36 | 6 | alle 5 Jahre |
über 200.000 | über 1.000.000 | 12 | 360 | 120 | 20 | jährlich |
Bei desinfiziertem Wasser muss die
Häufigkeit der mikrobiologischen (bakteriologischen) Analysen verdoppelt werden.
Sind die Werte der in den vorhergehenden Jahren erfolgten Probenentnahmen
konstant und sind sie erheblich besser als die in Abschnitt IV. vorgesehenen
zulässigen Höchstkonzentrationen, so kann, falls kein Faktor festgestellt wird,
der sich negativ auf die Wasserqualität auswirken kann, die oben angegebene
Mindesthäufigkeit der Analysen reduziert werden, und zwar:
- bei Grundwasser auf ein Viertel,
- bei Oberflächenwasser auf die Hälfte mit Ausnahme der mikrobiologischen
(bakteriologischen) Analysen.
Eine Untersuchung pro Jahr ist jedenfalls erforderlich.
Anmerkung:
Abs. 46: bakteriologische
Routineuntersuchung
Abs. 48: mikrobiologische Routineuntersuchung
Abs. 49a: physikalische und chemische Parameter
Abs. 50: erweiterte physikalische und chemische Parameter
Abs. 51: gesamte physikalische und chemische Untersuchung
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24.04.2005