Fremdüberwachung

Beim Betrieb von Abwasserentsorgungsanlagen sind zum Nachweis der Funktion abwassertechnische Überprüfungen durchzuführen. Die Art und der Umfang der jeweils erforderlichen Überprüfung ist in den jeweils gültigen Abwasseremissionsverordnungen (AEV) für kommunales Abwasser festgelegt. Dabei ist die Anlage immer im Rahmen einer Eigenüberwachung (durch den Betreiber) und einer Fremdüberwachung (externer Sachverständiger) zu kontrollieren.

Im Rahmen der Fremdüberwachung wird von mir die Abwasserreinigungsanlage bei einem Lokalaugenschein besichtigt, auf ihre Funktion hin überprüft und die jeweilig erforderlichen Wasserproben entnommen. Die Wasserproben werden dann einem Labor zu Analyse übergeben. Über die Durchführung wird ein Bericht verfasst, welcher je nach gültigem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid entweder vom Betreiber aufzubewahren ist oder der Wasserrechtsbehörde übermittelt werden muss.

Die 1. AEV vom 7.5.1996 gilt für Abwasserreinigungsanlagen in Siedlungsgebieten:

Ablaufwerte I
>50 - 500 EW60
II
>500 - 5.000 EW60
III
>5.000-50.000 EW60
IV
>50.000 EW60
Mindestwirkungsgrade        
BSB5 - 95% 95% 95%
CSB - 85% 85% 85%
TOC - 85% 85% 85%
Ges. geb. N - - 70% 70%
max. Ablaufkonzentration        
BSB5 25 20 20 15
CSB 90 75 75 75
TOC 30 25 25 25
NH4-N 10 5 5 5
Gesamt-P - 2 1 1

 

Probenentnahmen
pro Untersuchungsjahr
I
>50 - 500 EW60
II
>500 - 5.000 EW60
III
>5.000-50.000 EW60
IV
>50.000 EW60
Eigenüberwachung        
BSB5 6 12 52 104
CSB 12 26 104 260
TOC - - 26 52
NH4-N 52 104 156 365
Ges. geb. N - - 26 52
Gesamt-P - 52 104 260
Fremdüberwachung 1 6 12 12

Die 3. AEV vom 3.7.2006 gilt für Abwasserreinigungsanlagen von Einzelobjekten in Extremlagen:

Die 3. AEV gilt, wenn das Objekt:
a) nicht mehr als 200 Tage pro Jahr in Betrieb ist,
b) nicht mit einem Fahrzeug oder einer Aufstiegshilfe erreichbar ist,
c) keine Anschluss an eine öffentliche Energieversorgung gegeben ist,
d) der Wasserverbrauch weniger als 75 l/EW, d.
Im Einzelfall kann sich ein Objekt auch dann noch in Extremlage befinden, wenn eine Forderung (a, c oder d) nicht entspricht.

Die Emissionsbegrenzung (EW x Tag) bezieht sich auf den der wasserrechtlichen Bewilligung der Abwasserreinigungsanlage zu Grunde liegenden in Einwohnerwerten (EW) ausgedrückten Bemessungswert.

Bei der Überwachung kann entweder der Parameter TOC oder der Parameter CSB eingesetzt werden.

 

Mindestwirkungsgrade
 bzw.
max. Ablaufkonzentration

Absetzbare Stoffe 0,5 ml/l

Ammonium

 

ber. als N

 

4,5 g / (EW×Tag) Abwassertemperatur größer als 8 °C

0,9 g / (EW×Tag) Abwassertemperatur größer als 12 °C

Phosphor, gesamt ber. als P nicht erforderlich
TOC 12 g / (EW×Tag)
CSB 36 g / (EW×Tag)
BSB5 12 g / (EW×Tag)
Eigenüberwachung jährlich
Fremdüberwachung
< 250 EW 1 x jährlich
> 250 EW 2 x jährlich

 

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05.11.2006