Fremdüberwachung
Beim Betrieb von
Abwasserentsorgungsanlagen sind zum Nachweis der Funktion abwassertechnische
Überprüfungen durchzuführen. Die Art und der Umfang der jeweils erforderlichen
Überprüfung ist in den jeweils gültigen Abwasseremissionsverordnungen (AEV) für
kommunales Abwasser festgelegt. Dabei ist die Anlage immer im Rahmen einer
Eigenüberwachung (durch den Betreiber) und einer Fremdüberwachung (externer
Sachverständiger) zu kontrollieren.
Im Rahmen der Fremdüberwachung wird von mir die Abwasserreinigungsanlage bei einem Lokalaugenschein besichtigt, auf ihre Funktion hin überprüft und die jeweilig erforderlichen Wasserproben entnommen. Die Wasserproben werden dann einem Labor zu Analyse übergeben. Über die Durchführung wird ein Bericht verfasst, welcher je nach gültigem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid entweder vom Betreiber aufzubewahren ist oder der Wasserrechtsbehörde übermittelt werden muss.
Die 1. AEV vom 7.5.1996 gilt für Abwasserreinigungsanlagen in Siedlungsgebieten:
Ablaufwerte | I >50 - 500 EW60 |
II >500 - 5.000 EW60 |
III >5.000-50.000 EW60 |
IV >50.000 EW60 |
Mindestwirkungsgrade | ||||
BSB5 | - | 95% | 95% | 95% |
CSB | - | 85% | 85% | 85% |
TOC | - | 85% | 85% | 85% |
Ges. geb. N | - | - | 70% | 70% |
max. Ablaufkonzentration | ||||
BSB5 | 25 | 20 | 20 | 15 |
CSB | 90 | 75 | 75 | 75 |
TOC | 30 | 25 | 25 | 25 |
NH4-N | 10 | 5 | 5 | 5 |
Gesamt-P | - | 2 | 1 | 1 |
Probenentnahmen pro Untersuchungsjahr |
I >50 - 500 EW60 |
II >500 - 5.000 EW60 |
III >5.000-50.000 EW60 |
IV >50.000 EW60 |
Eigenüberwachung | ||||
BSB5 | 6 | 12 | 52 | 104 |
CSB | 12 | 26 | 104 | 260 |
TOC | - | - | 26 | 52 |
NH4-N | 52 | 104 | 156 | 365 |
Ges. geb. N | - | - | 26 | 52 |
Gesamt-P | - | 52 | 104 | 260 |
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1 | 6 | 12 | 12 |
Die 3. AEV vom 3.7.2006 gilt für Abwasserreinigungsanlagen von Einzelobjekten in Extremlagen:
Die 3. AEV gilt, wenn das
Objekt: a) nicht mehr als 200 Tage pro Jahr in Betrieb ist, b) nicht mit einem Fahrzeug oder einer Aufstiegshilfe erreichbar ist, c) keine Anschluss an eine öffentliche Energieversorgung gegeben ist, d) der Wasserverbrauch weniger als 75 l/EW, d. Im Einzelfall kann sich ein Objekt auch dann noch in Extremlage befinden, wenn eine Forderung (a, c oder d) nicht entspricht. Die Emissionsbegrenzung (EW x Tag) bezieht sich auf den der wasserrechtlichen Bewilligung der Abwasserreinigungsanlage zu Grunde liegenden in Einwohnerwerten (EW) ausgedrückten Bemessungswert. Bei der Überwachung kann entweder der Parameter TOC oder der Parameter CSB eingesetzt werden. |
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05.11.2006